Zertifizierungen nach DIN EN 1090 sind als Qualifizierungsnachweise eine Referenz für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist mit einem zertifizierten Handwerksbetrieb gleichzeitig auf der ganz sicheren Seite. Die Zertifizierung ist ein Nachweis darüber, dass der Betreffende auf diesem Gebiet eine qualifizierte Leistung erbringen kann. Der TÜV (Technischer Überwachungsverein) in Deutschland vergibt Zertifizierungen nach national sowie auch international anerkannten Regelwerken. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Auftraggeber prüfen, welche Zertifizierung sein Auftragnehmer nach- beziehungsweise vorweisen kann. Ist das nicht oder nur stark eingeschränkt der Fall, kann sich im Einzelfall eine Kette von Rechtsstreitigkeiten ergeben.
Werden Arbeiten ohne Zertifizierung ausgeführt – sei es, dass diese vorgetäuscht worden ist oder von Beginn an nicht vorhanden war -, kann sich daraus der Straftatbestand von arglistiger Täuschung ergeben. Bei grober Fahrlässigkeit mit Personen-, Sach- und Vermögensschaden muss der Handwerksbetrieb mit einer Strafanzeige und dem sich daran anschließenden Strafprozess rechnen.
Außerdem werden zusätzlich hohe Geldbußen verhängt.
Zivilrechtliche Auswirkung der DIN EN 1090
Zivilrechtlich werden in einem oder in mehreren getrennten Prozessen verschiedenartige Ansprüche geltend gemacht.
Vorrangig ist der Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Kommt eine Person zu Schaden, muss dieser Schaden ersetzt werden.
Bei einer Warenlieferung oder bei einer Bauleistung kann der Auftraggeber zunächst einmal die Zahlung wegen minderer Qualität zurückhalten. Sofern der Auftragnehmer gewerblich versichert ist, muss er mit einer Leistungsverweigerung seiner Versicherung rechnen. Notwendige Nacharbeiten durch zertifizierte Dritten werden ihm zusätzlich angelastet; auch dann, wenn die dadurch entstehenden Kosten höher sind als im ursprünglichen Auftrag angesetzt. Kann der Termin zur Fertigstellung des Bauwerks nicht Folge geleistet werden, können Vertragsstrafen wegen einer Verzögerung eingeleitet werden.
Speziell im Baurecht muss ferner davon ausgegangen werden, dass die zuständige Behörde anordnet, die laufenden Arbeiten bis auf Weiteres einzustellen. Letztendlich kann der nicht zertifizierte Handwerksbetrieb auch davon ausgehen, von dem einen oder anderen zertifizierten Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Unser Kommentar zum Schluss:
Mit dieser Flut an juristischen Einlassungen und der damit verbundenen Kommunikation sowie Korrespondenz, sollte sich ein nicht zertifizierter Handwerksbetrieb überlegen ob es nicht besser wäre eine Zertifizierung für seinen Betrieb anzustreben.